Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1      Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen im Sinne von § 310 I BGB (nachfolgend ‘Unternehmer’). Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Progl+Gerlach GbR (nachfolgend: Progl+Gerlach) und ihren Kunden (nachfolgend: ‚Besteller’) in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Bedingungen des Bestellers und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Progl+Gerlach ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.

§ 2      Katalog

1. Die Darstellung der Produkte auf der Internetseite von Progl+Gerlach stellt kein rechtlich bindendes Angebot gemäß §§ 145 ff BGB, sondern einen nur unverbindlichen Online-Katalog dar. Beschreibungen, Hinweise, Empfehlungen und Abbildungen von Progl+Gerlach in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet stellen unverbindliche Informationen dar. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von Progl+Gerlach ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

2. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn Progl+Gerlach ein Angebot des Bestellers durch Zusendung einer Annahmebestätigung in Textform oder durch Lieferung der Ware annimmt; der Besteller verzichtet insoweit auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 S. 1 BGB. Kann Progl+Gerlach das Angebot des Bestellers nicht annehmen, wird dies dem Besteller in Text- oder elektronischer Form mitgeteilt.

§ 3      Lieferung, Versandkosten

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, wird Progl+Gerlach die bestellte Ware an die vom Besteller in der Bestellung angegebene Adresse ausliefern. Progl+Gerlach ist zu Teillieferungen berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen können sofort in Rechnung gestellt werden.

2. Die Lieferung erfolgt zu den jeweils im Einzelfall ausgewiesenen Versandkosten. Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden zu zahlen sein, jedoch nicht an Progl-Gerlach, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden. Dem Besteller wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden zu erfragen.

§ 4      Eigentumsvorbehalt

1. Progl+Gerlach behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Progl+Gerlach nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Progl+Gerlach unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch Progl+Gerlach trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Progl+Gerlach in Höhe des mit Progl+Gerlach vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Progl+Gerlach nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Das Progl+Gerlach vorbehaltene Eigentum, sowie die an Progl+Gerlach abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu Gunsten von Progl+Gerlach bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Progl+Gerlach, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Progl+Gerlach wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für Progl+Gerlach. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Progl+Gerlach gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Progl+Gerlach das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Besteller an Progl+Gerlach anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Progl+Gerlach verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen von Progl+Gerlach gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Progl+Gerlach ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Progl+Gerlach nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Progl+Gerlach verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Für den Fall eines den Besteller betreffenden Insolvenzantrags untersagt Progl+Gerlach schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Eigentums­vorbehaltsware und widerruft die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der an Progl+Gerlach zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.

§ 5      Fälligkeit und Aufrechnung

1. Der Kaufpreis sowie ggf. anfallende Versandkosten werden mit Vertragsschluß fällig. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung in Verzug

2. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Progl+Gerlach schriftlich anerkannt sind.

§ 6      Gefahrübergang

Ist die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt wird, geht mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7      Mängelhaftung

1. Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 343 HGB voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die Dauer der Mängelhaftung für Neuware beträgt 2 Jahre. Die Mängelhaftung beginnt mit Zugang der Ware beim Besteller. Die Mängelhaftung für Gebrauchtware ist ausgeschlossen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Progl+Gerlach die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Progl+Gerlach stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist Progl+Gerlach hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Progl+Gerlach zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8      Zusatzbestimmungen für Mietgeschäfte

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Besteller oder das Transportunternehmen. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen ausdrücklich vertraglich vereinbart sein.

Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an Progl+Gerlach, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann Progl+Gerlach die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig bei Progl+Gerlach vorher anzuzeigen (Abmeldung).

Die Mietzeit endet nicht, sofern die Mietgegenstände nach Abmeldung weiter in Anspruch genommen werden oder bei Abholung nicht vertragsgemäß demontiert und zur Verladung bereitstehen. Abmeldungen müssen bis spätestens 12.30 Uhr des Vortages. Der Nachweis für den Zugang der Abmeldung obliegt dem Besteller.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten von Progl+Gerlach so rechtzeitig zu erfolgen, so daß Progl+Gerlach in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen an den Besteller übergebenen Teilen und dem übergebenen Zubehör wieder am Ort der Auslieferung an Progl+Gerlach übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft.

Ist die Abholung durch Progl+Gerlach vereinbart, so hat der Besteller die genaue Übergabezeit bis 12.30 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Besteller hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von Progl+Gerlach nicht abgeholt, so hat der Besteller unverzüglich erneut telefonisch und/oder in Textform die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Bestellers bleibt bis zur Abholung bestehen.
Bei Abholung durch Progl+Gerlach ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden hierdurch verursachte Wartezeiten gesondert berechnet.

Über die Rückgabe kann ein Rückgabeprotokoll durch Progl+Gerlach angefertigt werden. Dieses ist vom Besteller zu unterzeichnen.

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist Progl+Gerlach nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Besteller oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller dem Herausgabeverlangen von Progl+Gerlach nicht rechtzeitig nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache drohen. Die Kosten der Abholung trägt der Besteller. Progl+Gerlach ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren.

Eine vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Besteller nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietsachen sorgfältig zu verwahren und nur von solchen Personen bedienen zu lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor Inbetriebnahme der Geräte mit deren Funktionsweise vertraut zu machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung führen könnte. Der Auftraggeber hat die Mietsachen vor Beschädigung und Verlust zu bewahren.

Der Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, die an der Mietsache auftritt oder entsteht, während sie sich in seinem Gewahrsam befindet (insbesondere Feuerschäden, Wasserschäden, Transportschäden, Bedienungsfehler, Witterungseinflüsse) sowie für Verlust und Untergang. Haftungszeitraum ist von Zeitpunkt der Übergabe an den Besteller bzw. das Transportunternehmen bis zur Rückgabe der Mietsache an Progl+Gerlach. Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietsache bekanntzugeben.

§ 9      Haftung

1. Die Haftung von Progl+Gerlach, sowie die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Progl+Gerlach für jeden Grad ihres Verschuldens oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muß.

3. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten des Verkäufers, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

§ 10    Stornierung

1. Eine Stornierung des Auftrags oder eine Reduzierung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluß durch den Besteller erfordert die explizite Zustimmung von Progl+Gerlach.

2. Der Besteller zahlt hierbei eine prozentuale Stornierungspauschale:

– bis 10 Tage vor Lieferbeginn/Abholung: 30% des vertraglich vereinbarten Preises,

– bis 4 Tage vor Lieferbeginn/Abholung: 50% des vertraglich vereinbarten Preises,

– ab 48 h vor Lieferbeginn/Abholung: 100% des vertraglich vereinbarten Preises.

Bereits von Progl+Gerlach gebuchte Drittleistungen (Zumietungen, Reise- oder Übernachtungskosten etc.) sind gemäß den Stornierungsbedingungen des jeweiligen Dritten vom Besteller in voller Höhe zu erstatten.

3. Dem Besteller wird die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, daß im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11    Vertragstext

Der Vertragstext des zwischen Progl+Gerlach und dem Besteller geschlossenen Vertrages wird durch Progl+Gerlach auf deren internen Systemen gespeichert. Der Vertragstext ist aus Sicherheitsgründen nicht über das Internet zugänglich.

§ 12   Schlußbestimmungen, Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers sowie Gerichtsstand München. Progl+Gerlach behält sich jedoch das Recht vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.